Rechtsanwalt für Zollstrafrecht – 
Torsten Hildebrandt

Hamburg & Berlin

Zollstrafrecht

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt
Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt
Berlin & Hamburg
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Das Zollstrafrecht, eine Spezialdisziplin, die sowohl Kenntnisse im Zollrecht als auch im Strafrecht voraussetzt, ist eine Verzahnung von zollrechtlichen Bestimmungen und strafrechtlichen Normen. Diese Rechtsmaterie ergibt sich einerseits aus den Vorschriften des Zollrechts, die größtenteils europarechtlichen Ursprungs sind, und andererseits aus dem national geltenden Straf- und Strafprozessrecht. Ein im Zollstrafrecht bewanderter Rechtsanwalt muss demnach sowohl im Zollrecht als auch im Strafrecht sattelfest sein und in der Rolle des Strafverteidigers agieren können.

Diese spezifische Kombination ist in der juristischen Praxis eher ungewöhnlich, da zollrechtliche Inhalte, insbesondere die des Zollstrafrechts, selten Teil der juristischen Grundausbildung sind. Viele Anwälte verfügen nur über begrenzte oder keine Kenntnisse des Zollkodex der EU und vergleichbarer Regelwerke. Zudem findet das Europäische Recht trotz seiner Relevanz für importierende und exportierende Unternehmen häufig wenig Beachtung.

Zollrechtliche Fragestellungen können sich zu Angelegenheiten des Zollstrafrechts ausweiten, falls Unternehmen nicht frühzeitig einen darauf spezialisierten Anwalt zur Beratung oder möglichen Vertretung konsultieren. Obschon das Zollrecht zum Steuerrecht gehört, findet es in der Fachanwaltsausbildung für Steuerrecht oft nicht genug Raum. Gleiches gilt für das Strafrecht, das in Fortbildungen zum Zollrecht, wie dem Fachberaterlehrgang für Zölle und Verbrauchsteuern, häufig vernachlässigt wird. Auch die Fachanwaltsausbildung im Strafrecht umfasst normalerweise weder Steuer- noch Zollrecht.

Ein Anwalt mit dem Fokus auf Zollstrafrecht muss demnach nach seiner Ausbildung in den Bereichen Straf- und Zollrecht eine eigene Fachkompetenz aufbauen. Meine tiefe Auseinandersetzung mit dem Zollstrafrecht manifestiert sich in der Bearbeitung vieler Mandate im Bereich der Zollvergehen und in der Veröffentlichung fachbezogener Artikel. Ferner konnte ich das Bundesfinanzministerium erfolgreich dazu verklagen, die als „VS-NfD“ gekennzeichnete und damit geheimgehaltene Dienstvorschrift der Straf- und Bußgeldsachenstellen der Hauptzollämter herauszugeben. Auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes führte meine Klage zu einem positiven Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 29.04.2021, Az. 2 K 262.19).

Als Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Zollstrafrecht bietet ein Kanzleistandort in Hamburg eine Reihe strategischer Vorteile. Hamburg, als eine der wichtigsten Handelsmetropolen Europas und Standort eines der größten Häfen weltweit, ist ein Drehkreuz des internationalen Warenverkehrs. Dieser Umstand führt zu einer hohen Konzentration an Zollaktivitäten und damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen.

Die unmittelbare Nähe zu den zuständigen Zollbehörden ermöglicht eine direkte und schnelle Kommunikation sowie kurze Wege bei notwendigen persönlichen Terminen. Dies fördert effiziente Abläufe in der Mandatsbearbeitung und kann im Falle von Eilangelegenheiten entscheidend sein. Die räumliche Nähe erlaubt es, schnell auf neue Entwicklungen zu reagieren und bei Bedarf umgehend vor Ort zu sein, um die Interessen der Mandanten zu vertreten.

Der Hamburger Hafen als einer der größten Umschlagplätze für Waren aus aller Welt ist Schauplatz zahlreicher Zollverfahren. Als Rechtsanwalt in Hamburg kann man auf ein umfassendes Netzwerk an Logistikunternehmen, Importeuren und Exporteuren zurückgreifen und so ein tiefgreifendes Verständnis für die praktischen Abläufe im internationalen Handel entwickeln. Dieses Wissen ist essentiell, um Mandanten kompetent in Zollangelegenheiten zu beraten und zu vertreten.

Obwohl als Rechtsanwalt eine bundesweite Vertretung vor Gerichten möglich ist, hat der Standort Hamburg auch den Vorteil, dass man mit den lokalen Gerichten – wie dem Finanzgericht Hamburg, das in Zollsachen oft erstinstanzlich zuständig ist – und deren Verfahrensweisen bestens vertraut ist. Diese lokale Expertise kann bei der Prozessführung von Vorteil sein, da man die Besonderheiten der Hamburger Rechtsprechung und die der dort tätigen Richter kennt. Dasselbe gilt für das für Steuer- und damit Zollstrafsachen zuständige Amtsgericht Hamburg Mitte, das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht.

Zusammenfassend ermöglicht der Kanzleistandort in Hamburg eine spezialisierte und zugleich pragmatische Rechtsberatung im Zollstrafrecht, die durch die räumliche Nähe zu relevanten Institutionen und der Praxis im Hafen gestärkt wird. Für Mandanten bedeutet dies einen wertvollen Vorteil in der effektiven Vertretung ihrer rechtlichen Interessen.


Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt

Ich bin ausschließlich im Steuerstrafrecht und streitigen Steuerrecht tätig. Über eine besondere Expertise verfüge ich in den dazugehörigen Spezialgebieten des Zollstrafrechts und Verbrauchsteuerstrafrechts (ich bin der einzige Strafverteidiger, der den Fachberaterkurs Zölle und Verbrauchsteuern absolviert hat).

Werdegang

  • Studium in Tübingen
  • Referendariat am Oberlandesgericht Düsseldorf mit Stationen u.a. in Speyer (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften) und einer renommierten Strafverteidigerkanzlei in Berlin, parallel dazu Fachanwaltskurs Strafrecht
  • Niederlassung als selbständiger Strafverteidiger in Berlin im Jahr 2010
  • Spezialisierung auf das Steuerstrafrecht, Fachanwaltskurs Steuerrecht, Zertifizierungslehrgang Steuerstrafrecht
  • Verleihung des Titels Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
  • Verleihung des Titels Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisierung auf das Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht (u.a. erfolgreiche Teilnahme am Fachberaterkurs Zölle und Verbrauchsteuern)
  • Verleihung des Titels Fachanwalt für Steuerrecht
  • Eröffnung der Niederlassung in Hamburg

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Veröffentlichungen

  • Scheller/Brill/Hildebrandt, Das „hätte wissen müssen“ als Risikopotential für Unternehmen, UR 2021, 256-262
  • Brill/Hildebrandt/Scheller, Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht und Gemeinnützigkeit, AW-Prax 2021, 71
  • Brill/Hildebrandt/Scheller, Das interne Kontrollsystem im Zollrecht, AW-Prax 2020, 472-476, 529-532; 2021, 25-28, 122-127
  • Scheller/Hildebrandt/Zaczek, Ertragsteuerliche Auswirkungen zollrechtlicher Risiken, Stbg 2017, 398-405
  • Hildebrandt/Ricken, Anmerkung zu einer Entscheidung des LG Berlin, Urteil vom 27.05.2014 – (564) 284 Js 290/13 Ls Ns (3/14) – Zur Verwertbarkeit einer Aussage bei nachträglichem Verlöbnis des Belastungszeugen, NStZ 2015, 422-424

Mitgliedschaften

  • Bundesvereinigung der Anwälte und zertifizierten Berater für Steuerstrafrecht e.V.
  • Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.
  • Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V.

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